Egal ob Sie eine Spesenabrechnung nur einmal im Jahr für die Steuer erstellen müssen oder auch öfter im Jahr für den Arbeitgeber, finden Sie hier schnell die relevanten Paragraphen und einfach erklärt worauf es ankommt. Wir haben Ihnen die aktuell gültigen Pauschalen zusammengestellt sowie hilfreiche Tipps zum Vorgehen.
Was gehört rein? - Grundlegendes zur Spesenabrechnung
Reisekosten oder auch Spesen zählen mit zu den sogenannten "Werbungskosten". Die gesetzliche Grundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG), § 9 Werbungskosten.
Dieses richtet sich an alle Steuerpfichtigen, Arbeitnehmer wie auch Selbständige. Den Gesetzestext finden Sie hier beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht:
Einkommensteuergesetz (EstG), § 9 Werbungskosten.
Weitere Hinweise und Ausführungen zu den Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gibt das Bundesministerium der Finanzen im Einkommensteuerhandbuch:
Einkommensteuerhandbuch, BMF vom 23.12.2014 (BStBl 2015 I S. 26).
Eine Spesenabrechnung, oftmals auch als Reisekostenabrechnung bezeichnet, fasst alle durch eine Geschäftsreise entstandenen Kosten zusammen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Arten von Kosten:
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Fahrtkosten
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Übernachtungskosten
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Verpflegungsmehraufwand
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Reisenebenkosten
Dienst- oder auch Geschäftsreisen sind Reisen im Auftrag des Arbeitgebers. Typische Anlässe oder Beispiele sind:
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Außentermine mit Kunden, Lieferanten, Partnern
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Teilnahme an Messen, Tagungen, Kongressen
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Fortbildungsveranstaltungen
Fahrtkosten in der Spesenabrechnung
Gemäß § 9 Abs. 1, Nr. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) werden Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten erstattet, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 9 Abs. 4 EStG sind.
Zu den Fahrtkosten zählen unter anderem Taxikosten, Bahn-, Bus- oder Flugtickets. Diese sind in voller Höhe ansetzbar, sofern ein entsprechender Beleg vorhanden ist.
Bei Nutzung eines Dienstfahrzeugs statt des privaten PKW hingegen fallen keine privaten Kosten an, daher entstehen auch keine Spesen. Bei Nutzung eines privaten Fahrzeugs spielen die gefahrenen Kilometer eine Rolle wie auch der Fahrzeugtyp (PWK, Zweirad, …).
Für die Erstattung wird eine Kilometerpauschale angesetzt, diese beträgt 0,30 €/km für PKW und 0,20 €/km für motorisierte Zweiräder.
❗ Bitte beachten
Auch Leiharbeiter die üblicherweise keine feste Tätigkeitsstätte besitzen, da sie kurzfristig an verschiedene Unternehmen entliehen werden, haben Anspruch auf die Erstattung von Fahrtkosten.
Bundesfinanzhof (BFH) - Urteil vom 10. April 2019, VI R 6/17.
Das Vorliegen einer festen Tätigkeitsstätte richtet sich nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG. Eine feste Tätigkeitsstätte ist typischerweise dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer an einer solchen Tätigkeitsstätte
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unbefristet,
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für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses, oder
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über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus
eingesetzt wird.
Übernachtungskosten in der Spesenabrechnung
Gemäß § 9 Abs. 1, Nr. 5a Einkommensteuergesetz (EStG) werden für beruflich veranlasste Übernachtungen die notwendigen Aufwendungen, also die tatsächlichen Kosten erstattet.
Zu den Übernachtungskosten in der Spesenabrechnung zählen Kosten für Hotelübernachtungen ebenso wie Mietkosten für Appartments. Ist in der Übernachtung ein Frühstück mit enthalten, so müssen die Kosten des Frühstücks rausgerechnet werden. Alternativ kann auch ein pauschaler Abzug beim Verpflegungsaufwand vorgenommen werden.
Verpflegungsmehraufwand in der Spesenabrechnung
Sogenannte Mehraufwendungen für die Verpflegung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit können Sie geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Damit ist gemeint, dass bei Dienstreisen (Tätigkeiten abseits des üblichen Arbeitsplatzes) die Kosten zur eigenen Verpflegung höher als im Alltag sind. Coffee to go von der Tankstelle, Frühstück im Zug, Mittagessen im Restaurant, und die Getränke zum Essen oder am Abend. Man spricht daher vom sogenannten Verpflegungsmehraufwand.
Da Verpflegungsmehraufwände als Pauschalen vergütet werden (§ 9 Abs. 4a EStG, § 9 Abs. 5 EStG), ist erfreulicherweise kein Beleg notwendig. Pauschal bedeutet aber auch, dass nur ein gewisser Betrag erstattet wird, unabhängig davon ob die tatsächlichen Kosten höher oder niedriger waren. Wie hoch die Pauschale ausfällt, richtet sich nach der Dauer der Dienstreise und dem Reiseziel .
Für Dienstreisen innerhalb Deutschlands gibt es eine kleine Tagespauschale und eine große Tagespauschale. Die kleine Tagespauschale wird gezahlt bei einer Abwesenheit von 8-24 Stunden, die große bei mehr als 24 Stunden. Das bedeutet bei mehrtägigen Dienstreisen gilt die kleine Tagespauschale für den An- und Abreisetag, für die Tage dazwischen gilt die große Tagespauschale.
Für Dienstreisen in das Ausland gelten je nach Land und Region andere Pauschalen. Die Pauschalen werden vom Bundesfinanzministerium regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.
Folgendes ist nach § 9 Absatz 4, Satz 8 EStG von der Pauschale abzuziehen wenn der Arbeitgeber oder ein Dritter eine Mahlzeit zur Verfügung stellt:
- 20% für das Frühstück, wenn Sie z.B. im Hotel auch ein Frühstück hatten
- jeweils 40% für das Mittagessen und Abendessen, wenn Sie z.B. vom Kunden eingeladen wurden
Alternativ können Sie auch die tatsächlichen Kosten abziehen, falls Sie dies günstiger kommt als der pauschale Abzug. Hierzu benötigen Sie dann einen entsprechenden Beleg.
Übernachtungskosten werden üblicherweise vom Unternehmen übernommen. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, so gibt es auch eine sogenannte Übernachtungspauschale.
Für Dienstreisen an Ziele innerhalb Deutschlands gelten aktuell die folgenden Pauschalen:
- eine kleine Tagespauschale von 12 €
- eine große Tagespauschale von 28 €
- eine Übernachtungspauschale von 20 €
Für Dienstreisen ins Ausland gelten aktuell die folgenden Pauschalen:
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2021 (bundesfinanzministerium.de).
Hier die Pauschalen für die wichtigsten Länder:
Land |
Große Tagespauschale (>24 Std.) in EURO |
Kleine Tagespauschale (>8 Std.) in EURO |
Übernachtungspauschale in EURO |
Belgien |
42 |
28 |
135 |
China |
|
|
|
- Chengdu |
41 |
28 |
131 |
- Hongkong |
74 |
49 |
145 |
- Kanton |
36 |
24 |
150 |
- Peking |
30 |
20 |
185 |
- Shanghai |
58 |
39 |
217 |
- im Übrigen |
48 |
32 |
112 |
Dänemark |
58 |
39 |
143 |
Estland |
29 |
20 |
85 |
Finnland |
50 |
33 |
136 |
Frankreich |
|
|
|
- Lyon |
53 |
36 |
115 |
- Marseille |
46 |
31 |
101 |
- Paris sowie Departments 92, 93 und 94 |
58 |
39 |
152 |
- Straßburg |
51 |
34 |
96 |
- im Übrigen |
44 |
29 |
115 |
Griechenland |
|
|
|
- Athen |
46 |
31 |
132 |
- im Übrigen |
36 |
24 |
135 |
Irland |
58 |
39 |
129 |
Italien |
|
|
|
- Mailand |
45 |
30 |
158 |
- Rom |
40 |
27 |
135 |
- im Übrigen |
40 |
27 |
135 |
Kosovo |
23 |
16 |
57 |
Kroatien |
35 |
24 |
107 |
Lettland |
35 |
24 |
76 |
Liechtenstein |
56 |
37 |
190 |
Luxemburg |
47 |
32 |
130 |
Monaco |
42 |
28 |
180 |
Niederlande |
47 |
32 |
122 |
Norwegen |
80 |
53 |
182 |
Österreich |
40 |
27 |
108 |
Polen |
|
|
|
- Breslau |
33 |
22 |
117 |
- Danzig |
30 |
20 |
84 |
- Krakau |
27 |
18 |
86 |
- Warschau |
29 |
20 |
<109/td>
|
- im Übrigen |
29 |
20 |
60 |
Portugal |
36 |
24 |
102 |
Rumänien |
|
|
|
- Bukarest |
32 |
21 |
92 |
- im Übrigen |
27 |
18 |
89 |
Russische Föderation |
|
|
|
- Jekaterinburg |
28 |
19 |
84 |
- Moskau |
30 |
20 |
110 |
- St. Petersburg |
26 |
17 |
114 |
- im Übrigen |
24 |
16 |
58 |
Schweden |
50 |
33 |
168 |
Schweiz |
|
|
|
- Genf |
66 |
44 |
186 |
- im Übrigen |
64 |
43 |
180 |
Slowakische Republik |
24 |
16 |
85 |
Slowenien |
33 |
22 |
95 |
Spanien |
|
|
|
- Barcelona |
34 |
23 |
118 |
- Kanarische Inseln |
40 |
27 |
115 |
- Madrid |
40 |
27 |
118 |
- Palma de Mallorca |
35 |
24 |
121 |
- im Übrigen |
34 |
23 |
115 |
Tschechische Republik |
35 |
24 |
94 |
Türkei |
|
|
|
- Istanbul |
26 |
17 |
120 |
- Izmir |
29 |
20 |
55 |
- im Übrigen |
17 |
12 |
95 |
Ukraine |
26 |
17 |
98 |
Ungarn |
22 |
15 |
63 |
Vereinigte Staaten von Amerika (USA) |
|
|
|
- Atlanta |
62 |
41 |
175 |
- Boston |
58 |
39 |
265 |
- Chicago |
54 |
36 |
209 |
- Houston |
63 |
42 |
138 |
- Los Angeles |
56 |
37 |
274 |
- Miami |
64 |
43 |
151 |
- New York City |
58 |
39 |
282 |
- San Francisco |
51 |
34 |
314 |
- Washington, D. C. |
62 |
41 |
276 |
- im Übrigen |
51 |
34 |
138 |
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland |
|
|
|
- London |
62 |
41 |
224 |
- im Übrigen |
45 |
30 |
115 |
Weißrussland |
20 |
13 |
98 |
Zypern |
45 |
30 |
116 |
|
|
|
|
❗ Bitte beachten
Auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen gilt, dass Leiharbeiter üblicherweise über keine feste Tätigkeitsstätte verfügen und diese somit geltend machen können. da sie kurzfristig an verschiedene Unternehmen entliehen werden, haben Anspruch auf die Erstattung von Fahrtkosten.
Bundesfinanzhof (BFH) - Urteil vom 17. Juni 2010, VI R 35/08.
Bei der Einkommensteuererklärung werden die Mehraufwendungen für Verpflegung in der Anlage N erfasst:
Die Formulare zur Einkommensteuererklärung erhalten Sie online über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung:
Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung.
Reisenebenkosten in der Spesenabrechnung
Hierzu zählen im Prinzip alle anderen Kosten als die vorstehenden.
Typische Beispiele:
-
Bewirtungskosten
-
Mitbringsel und Geschenke für Geschäftsfreunde
-
Eintrittskarten, Teilnahmegebühren, Tagungsgelder
-
Parkgebühren, Maut, Autobahngebühren, Fährkosten
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Gebühren für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck
-
Telefon- und Internetkosten
Welche Kosten werden NICHT erstattet?
Folgende Kosten sind generell nicht erstattungsfähig, gehören somit auch nicht in die Reisekostenabrechnung:
-
Bußgelder (falsch Parken, Geschwindigkeitsübertretungen, …)
-
Pay-TV
-
Wellnessanwendungen
Vorlagen zur Reisekostenabrechnung
Zur Erstellung der Reisekostenabrechnung empfiehlt es sich eine Vorlage zu verwenden. So stellen Sie sicher, dass nichts vergessen geht was in die Abrechnung rein muss. Gleichzeitig sorgen Sie auch dafür, dass Ihre Abrechnungen immer den gleichen gewohnten Aufbau haben. Optimalerweise sollte es sich um eine Excel-Vorlage handeln, damit Sie Werte einfach eingeben können und Summen etc. automatisch errechnet werden. So vermeiden Sie Fehler in der Abrechnung.
Zur Abrechnung benötigen Sie auch die entsprechenden Belege (Taxi-Quittungen u.s.w.), daher sollten Sie diese am besten gleich bei Erhalt digitalisieren. Mit Ihrem Handy und Docutain geht das ganz einfach während der Reise.
Den Dokumenten ordnen Sie bei der Ablage einfach das Schlagwort "Reisekosten" zu, so finden Sie bei der Erstellung Ihrer Abrechnung immer schnell und einfach alle Belege zur Abrechnung über das Schlagwort. Wenn Sie öfter reisen und Spesenabrechnungen dazu erstellen müssen, sollten Sie auch zusätzlich noch ein Schlagwort für den jeweiligen Reiseanlass mit vergeben, z.B. "Fortbildung Bilanzbuchhaltung Hannover 04.03.2021".
In Ausnahmefällen müssen Sie ggf. auch mal einen Eigenbeleg erstellen. Dies ist z.B. dann der Fall wenn Sie Trinkgeld gezahlt haben welches auf dem jeweiligen Bewirtungsbeleg nicht aufgeführt ist. Hierzu können Sie ebenfalls eine passende Vorlage verwenden.